Betriebliche Krankenversicherung (bKV) ist eines der wirkungsvollsten Benefits um Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und zu motivieren. Im Gegensatz zu anderen betrieblichen Benefits wie betrieblicher Altersversorgung und Berufsunfähigkeitsversicherung werden nämlich die Leistungen von den Mitarbeitern regelmäßig „positiv erlebt“: Brille, Vorsorgeuntersuchungen, Zahnbehandlung etc.
Zudem ist eine bKV mit Monatsbeiträgen zwischen 10 und 15 € sehr günstig darstellbar.
Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung können jetzt wieder steuer- und Sozialversicherungsfreier Sachbezug sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen (07.06.2018 VI R 13/16 und 04.07.2018 VI R 16/17) klar entschieden.

Kernaussage der BFH-Urteile:
bKV ist Sachbezug, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist sowie der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Die beiden Urteile wurden im Bundessteuerblatt (BStBl.), welches vom Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wird, 2019 veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung von Urteilen und Beschlüssen weist der Bundesfinanzminister die Finanzämter an, diese Entscheidungen in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Aufgrund dieser Veröffentlichung der BFH-Urteile (Dienstanweisung an die Finanzämter) ist eine Bewertung der bKV-Beiträge als Sachbezug zulässig. Eine individuelle Anrufungsauskunft an das zuständige Finanzamt ist damit nicht mehr zwingend erforderlich.

Zudem gibt es einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 31.07.2019, der diese Auffassung noch einmal bestätigt. Eine Verabschiedung zum 01.01.2020 erscheint wahrscheinlich.

Unternehmen welche bereits eine betriebliche Krankenversicherung haben, können bereits jetzt darangehen, diese als steuerfreien bwz. pauschalbesteuerten und sozialversicherungsfreien Sachbezug darzustellen.
Vorteil: Kostenersparnis, da Sozialversicherungsbeiträge und volle Lohnsteuer entfallen.

Folgende Fragen sind jedoch vorab zu klären:
Welche Formen von Sachbezug (Sachbezugskarte) werden bereits genutzt?
Falls ja: Welcher Geldbetrag?, von jedem Mitarbeiter?, jeden Monat regelmäßig?
Wie wurde die betriebliche Krankenversicherung arbeitsrechtlich zugesagt? (mündlich bzw. betriebliche Übung? oder schriftlich?; wurde der Arbeitsvertrag ergänzt? gibt es eine Versorgungsordnung? Betriebsvereinbarung falls Betriebsrat?).

Sobald der Gesetzesentwurf verabschiedet ist und damit definitv Rechtssicherheit herrscht, wird die betriebliche Krankenversicherung deutlich kostengünstiger. Die Attraktivität für Arbeitgeber diese als betriebliches Benefit zu nutzen wird also deutlich gestärkt.