Seit Wochen gibt es Streit um die Frage, ob die Betriebsschließungsversicherung auch infolge des Corona-Virus leisten muss. Viele Versicherer lehnen Leistungsansprüche ab. Juristen und Versicherungsmakler sehen sie jedoch meist in der Leistungspflicht. Nun gibt es eine „Empfehlung“ für eine Kulanzzahlung, zumindest für Gastronomie und Hotels.
Einige Versicherer haben jedoch schon regulär geleistet!
Die Basler Sachversicherungs-AG, die HDI Versicherung AG, die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG und die Signal-Iduna Gruppe haben erste Kunden regulär entschädigt. So akzeptiert etwa die Barmenia auch behördliche Allgemeinverfügung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes.
Bayerische Landesregierung, Verbände und Versicherer am Verhandlungstisch
Politik, Verbände und Versicherer haben sich jetzt in Bayern zusammengesetzt, um vom Coronavirus geschädigten Gastronomie-Betrieben zu helfen, deren Versicherer die Leistung verweigern. Ob ein regulärer Leistungsanspruch besteht, ist jedoch immer noch strittig!
Zehn bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze sollen Gaststätten und Hotels erhalten, die eine Betriebsschließungs-Versicherung (BSV) abgeschlossen haben und „deren Anwendung strittig ist.“ So erläutert das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die gefundene Lösung.
Die Behörde, die Dehoga Bayern, die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., die Allianz Deutschland AG, die Haftpflichtkasse VVaG und die Versicherungskammer Bayern (VKB) sind die Initiatoren des Vorschlags. Auch die Nürnberger Versicherung AG hat ihn nach eigenen Angaben mittlerweile „unterzeichnet“.
Allianz, Haftpflichtkasse und Nürnberger haben schon angekündigt, dass sie die für Bayern entwickelte Lösung bundesweit ausdehnen wollen und auch für andere Branchen öffnen möchten. Die VKB ist überwiegend nur in Bayern aktiv.
Staatliche Leistungen werden berücksichtigt!
Während das Bayerische Wirtschaftsministerium noch von zehn Prozent spricht, erläutern die Versicherer jedoch in ihren Mitteilungen, dass sie „die Hälfte“ des durchschnittlichen wirtschaftlichen Schadens ihrer Kunden übernehmen wollen.
Dieser liegt nach Feststellung der Versicherer nach Erhalt von staatlichen Leistungen aufgrund von Corona-Hilfen noch bei 30 Prozent.
Daher wollen die Assekuranzen 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze leisten. Die Zahlung ist aber auf 30 Tage gedeckelt. Hat also ein Kunde beispielsweise einen Tagessatz von 1.000 Euro für 30 Tage abgeschlossen, also 30.000 Euro versichert, würde er noch 4.500 Euro erhalten, wenn er die Kulanzleistung annimmt.
Teilweise wurde jedoch auch eine Leistungspflicht von 60 Tagen vereinbart. Solche Versicherten erhielten nach dem jetzt vorliegenden Vergleichsvorschlag deutlich weniger!
Kontroverse Reaktionen auf auf das „Verhandlungsergebnis“
Viele Versicherungsmakler werten den Versicherervorschlag als eine „Frechheit“.
Rechtsanwälte verweisen darauf, dass bei Policen mit abgesicherten Tagessätzen von einer sogenannten Summenversicherung auszugehen sei. „Dann wäre unabhängig davon auszuzahlen, ob die Firma einen Entschädigungsanspruch von behördlichen Stellen erlangt oder nicht“, erläutern die Juristen.
Bei Ablehnungen sei natürlich immer der Einzelfall zu prüfen, doch die bisherigen Argumente seien nicht nachvollziehbar.
„Im Gesetz wird von einer namentlichen Meldepflicht gesprochen und Krankheiten aufgezählt. Damit gilt eine solche Meldepflicht aber auch für alle ähnlichen Krankheiten oder ähnliche Krankheitserreger, selbst wenn sie noch nicht bekannt sind.“ Diese Auffassung vertritt der renommierte Versicherungsjurist Professor Hans-Peter Schwintowski, der an der Berliner Humboldt-Universität lehrt.
Die Versicherer des Vergleichsvorschlages betonen jedoch nochmals, dass nach ihrer Meinung die BSV bei Corona meist nicht „greift“.
Begründung: Nicht versichert seien Betriebe, die weiterhin Speisen abgeben dürfen und so nicht vollständig geschlossen sind sowie Betriebe, die präventiv von den Behörden geschlossen wurden ohne, dass von ihnen eine „unmittelbare Gefahr für die Gesundheit anderer ausgeht“. Außerdem falle das Coronavirus als neuer Krankheitserreger, nicht unter die versicherten meldepflichtigen Krankheiten.
Klageweg bei Leistungsverweigerung und Rechtsschutz
Unternehmen deren Versicherer eine reguläre Leistung ablehnt oder nur 15 Prozent als Kulanz anbietet stehen vor der Entscheidung ob sie den Klageweg beschreiten sollen. Der Rechtsweg kann bei mehreren Instanzen lange dauern. Falls eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, dann entfällt jedoch das Prozesskostenrisiko!