§ 1a (1a) Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung in betriebliche Altersversorgung ab 01.01.2019 zu einem Arbeitgeberzuschuss von 15 %, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Dies betrifft auch Verträge von neu eingestellten Mitarbeitern, welche der Arbeitgeber übernimmt oder die im Wege der Deckungskapitalübertragung übertragen werden.

Für vor dem 01.01.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen, also Bestandsverträge, ist der Arbeitgeberzuschuss nach § 26a BetrAVG erst ab 01.01.2022 zu leisten. Die meisten Arbeitgeber wollen den Mindestzuschuss auch für diese Bestandsverträge bereits jetzt zahlen, um die Gleichbehandlung zu wahren bzw. „Diskussionen“ zu vermeiden.

Im Betriebsrentengesetz ist jedoch nicht geregelt wie der Arbeitgeberzuschuss bei übernommenen Verträgen und Bestandsverträgen technisch durchgeführt werden soll!

Klar ist jedoch, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung geändert werden muss.

Eine Beitragserhöhung von fünfzehn Prozent bei Bestandsverträgen ist oft aus folgenden Gründen nicht möglich bzw. nicht im Interesse des Mitarbeiters:
• Der Versicherer „verweigert“ die Beitragserhöhung bzw. kann oder darf diese nicht durchführen, mit Hinweis auf jetzt
niedrigeren Garantiezins und/oder Unisextarif;
• der Mitarbeiter ist bereits älter und der Arbeitgeberzuschuss wird durch die Abschlusskosten aufgefressen.

Hier gibt es nur zwei Lösungen:

1. Die Erhöhung erfolgt durch einen neuen Vertragsabschluss. Nachteil ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann einen zweiten Vertrag verwalten müssen. Bei kleinen Beiträgen ist dies auch wirtschaftlich nicht sinnvoll.
2. Die zweite Lösung ist, dass der bestehende Beitrag um den Arbeitgeberzuschuss reduziert wird.

Beispiel:
115 € bisherige Entgeltumwandlung
100 € angepasste Entgeltumwandlung + 15 € Arbeitgeberzuschuss

Der Mitarbeiter muss der zweiten Lösung natürlich durch Unterzeichnung einer neuen Entgeltumwandlungsvereinbarung oder Nachtrag/Ergänzung der bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarung zustimmen. Tut er dies nicht, was sehr unwahrscheinlich sein dürfte, dann bleibt nur die erste Lösung.

Arbeitgeber sollten nicht bis zum 01.01.2022 warten, sondern das Thema bereits jetzt proaktiv angehen.